Schließen sich mehrere Personen zusammen, um gemeinsam ein Unternehmen zu betreiben, stellt sich die Frage, wie das Verhältnis zwischen den Inhabern rechtlich zu organisieren ist. Das Gesellschaftsrecht stellt hierfür eine Vielzahl von Rechtsformen zur Verfügung: GbR, OHG, GmbH, AG, um nur einige zu nennen.
Die sorgfältige Gestaltung von Verträgen bei Gründung und Umstrukturierung von Unternehmen ist entscheidend, um Konflikte zwischen Gesellschaftern zu vermeiden und eine optimale Finanzierung der Gesellschaft zu ermöglichen. Dies gilt ebenso für die Vermeidung von Haftungsrisiken. Derra Meyer & Partner berät Sie bei der Gestaltung und Verhandlung der Verträge. Soweit sich Streitigkeiten mit Mitgesellschaftern oder Geschäftsführern dennoch nicht vermeiden lassen, helfen wir Ihnen bei der gerichtlichen wie auch außergerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte.
Gesellschaftsrecht – ein Überblick
I. Einleitung
Die Rechtsformen des Gesellschaftsrechts gliedern sich in zwei Gruppen, Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft – OHG, Kommanditgesellschaft – KG) und Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH, Aktiengesellschaft – AG).
Mehr erfahrenDie Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern einer GmbH
Der GmbH-Geschäftsführer trägt bei seiner Aufgabe, das Unternehmen zu führen und seine Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, eine hohe Verantwortung mit direkter Auswirkung auf die Vermögenslage des Unternehmens. Er ist der Gesellschaft und deren Gesellschaftern verantwortlich. Dieser hohen Verantwortung entsprechen Haftungsrisiken. Der Geschäftsführer ist gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern oder privatrechtlichen Gesellschaftsgläubigern verantwortlich. Hinzu kommt die Haftung gegenüber dem Steuerfiskus und den Sozialversicherungsträgern aufgrund öffentlich-rechtlicher Pflichten. Ein Teil der Pflichten des Geschäftsführers ist strafrechtlich sanktioniert. Für die Gesellschafter bestehen Haftungsrisiken vor allem im Insolvenzfall.
Mehr erfahrenHaftung der handelnden Personen bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellsc
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 12.07.2011 (Az. II ZR 71/11) seine Position zur Haftung von Gründungsgesellschaftern und Geschäftsführern bei einer sog. wirtschaftlichen Neugründung bekräftigt. Dabei handelt es sich um einen Vorgang, bei dem eine bestehende GmbH für einen neuen Unternehmensgegenstand „aktiviert“ wird.
Mehr erfahrenBehandlung eines Darlehens an eine GmbH durch eine dem Gesellschafter nahestehende Person
Im Fall der Insolvenz einer Gesellschaft ist in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO geregelt, dass die Darlehensforderung eines Gesellschafters und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen sog. nachrangige Insolvenzforderungen sind. Hierauf wird im Insolvenzverfahren nur ausgeschüttet, wenn sämtliche regulären Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO vollständig befriedigt werden können – was in der Praxis extrem selten vorkommt. Grund hierfür ist, dass Finanzierungsleistungen eines Gesellschafters dem unternehmerischen Risiko unterliegen sollen und daher nicht wie Darlehen Dritter behandelt werden.
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