Das Gesetz unterscheidet bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens bei natürlichen Personen zwischen dem Verbraucherinsolvenzverfahren und dem Regelinsolvenzverfahren. Die vorzunehmende Einordnung des Verfahrens ist bereits bei der Vorbereitung bzw. Einleitung eines eigenen Insolvenzverfahrens von Bedeutung. Während beim Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend der Versuch einer sogenannten außergerichtlichen Schuldenbereinigung unternommen werden muss, kann bei der Regelinsolvenz unmittelbar ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Zum 01.07.2011 treten die veränderten Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO in Kraft. Der monatliche Grundfreibetrag des § 850 c I Satz 1 ZPO steigt hierbei von derzeit 985,15 € auf künftig 1.028,89 €. Die zusätzlichen Freibeträge bei Unterhaltsleistungen für unterhaltsberechtigte Personen erhöhen sich ebenso.
für Insolvenzrecht

Rechtsanwalt
Diplom-Volkswirt
Partner
Mediator

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Partner

Rechtsanwalt
Partner
Bamberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Partner

Maitre en droit (Toulouse)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rechtsanwältin
Ulm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt
Ulm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Bankkaufmann

Rechtsanwalt
Wirtschaftsanwalt (Fachinstitut für Betriebswirtschaft und Steuerrecht Dr. Grannemann & von Fürstenberg)

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Berlin, Warschau
Rechtsanwalt
Bamberg
Avvocato

Avvocato
Warschau