Miet- und WEG-Recht

Für nahezu alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben das Eigentum und die Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen täglich eine enorme wirtschaftliche und soziale Bedeutung.

 

Wir beraten in unserer täglichen Praxis sowohl die Vermieter- als auch die Mieterseite und wissen daher, wo die Probleme der Gegenseite liegen. Unsere Tätigkeit kann bereits mit der Ausgestaltung des Mietvertrages beginnen und sich auf die Erstellung einer ordnungsgemäßen jährlichen Betriebskostenabrechnung, aber auch auf die Anpassung der Miete an die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Beendigung des Mietvertrages erstrecken.

Klassiker Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat mehrere zentrale Entscheidungen zur Frage der Zulässigkeit der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter getroffen, die sowohl für den Vermieter, als auch den Mieter von entscheidender Bedeutung sind.


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Betriebskosten als „Zweite Miete“

Aufgrund der deutlich gestiegenen Energiekosten tritt die so genannte „zweite Miete“ wirtschaftlich immer stärker in den Vordergrund.


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Mieterhöhungen

Die Anpassung der Miete an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung lässt sich bereits im Mietvertrag in Form der Index- oder Staffelmiete vereinbaren. Eine nachträgliche Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ist aufgrund existierender Mietspiegel auch noch Jahre nach Vertragsschluss möglich.


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Kündigung

Der häufigste Fall der vermieterseitigen Kündigung ist der Zahlungsverzug des Mieters mit mehr als 2 Monatsmieten (incl. Nebenkostenvorauszahlung) nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB.


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Vorrecht in der Zwangsversteigerung (WEG-Recht)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat durch eine Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes verbesserte Chancen bei der Vollstreckung gegen säumige und insolvente Miteigentümer erhalten.


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Beschluss-Sammlung im WEG-Recht:

Viele in der Vergangenheit getroffene Beschlüsse entfalten auch in Zukunft Bindungswirkung.


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Erweiterte Beschlusskompetenz im WEG-Recht

Mit der Gesetzesreform hat der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern zahlreiche neue Beschlusskompetenzen verliehen, die mehrheitlich in der jährlichen Eigentümerversammlung beschlossen werden können.


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