Bau- und Architektenrecht

Das Bau- und Werkvertragsrecht hat sich zu einem umfangreichen Spezialgebiet entwickelt, das eine tiefer gehende Kenntnis der Materie wie auch eine ständige Aufarbeitung der Rechtsprechung erfordert. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Erarbeitung praxisnaher und zeitsparender Lösungen zu richten. So können im Vorfeld oft gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Ist eine gerichtliche Konfrontation nicht zu umgehen, vertreten wir an allen Standorten sowohl Handwerker, Bauunternehmer und Architekten wie auch deren Auftraggeber.

 

Darüber hinaus hat die fortdauernde Krise der deutschen Bauwirtschaft zur Folge, dass sich Auftragnehmer wie auch Auftraggeber verstärkt mit Problemen der Bauinsolvenz konfrontiert sehen. Eine umfassende Beratung ist im Bereich der Schnittpunkte von Bau- und Insolvenzrecht aufgrund jahrzehntelanger Erfahrung in unserer Kanzlei gewährleistet.

Werkvertragsrecht und Bauverträge

I. Werkvertragsrecht
Begriff: Der Werkvertrag ist ein entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag. Der Unternehmer (Hersteller) verpflichtet sich zur Herstellung und Verschaffung des versprochenen individuellen Werks, d. h. zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitsergebnisses für den Besteller (Kunden) im Austausch gegen die Leistung einer Vergütung. Die grundlegenden Bestimmungen des Werkvertragsrechts finden sich in § 631 ff. BGB.

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