Aufhebungsvertrag – keine Bedenkzeit ist kein Anfechtungsgrund

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.02.2022 (Az.: 6 AZR 333/21) entschieden, dass der Umstand, dass ein Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrages von der sofortigen Annahme seines Angebotes abhängig macht, für sich genommen keine Pflichtverletzung darstellt, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt, noch er erbetenen Rechtsrat einholen kann.

Wahl zwischen Aufhebungsvertrag oder fristloser Kündigung

Hintergrund der Entscheidung war, dass zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden war. Der Arbeitgeber hatte in einem unangekündigten Gespräch, bei welchem auch der Anwalt des Arbeitgebers anwesend war, schwere Vorwürfe gegenüber der Arbeitnehmerin dahingehend erhoben, dass diese unberechtigt die Einkaufspreise in der EDV des Arbeitgebers abgeändert habe um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Der Arbeitgeber bewilligte der Arbeitnehmerin lediglich etwa 10 Minuten Bedenkzeit und kündigte an, dass er, sollte die Arbeitnehmerin den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen, eine fristlose Kündigung aussprechen und Strafanzeige erstatten werde. Die Bitte der Arbeitnehmerin hinsichtlich einer längeren Bedenkzeit und der Möglichkeit, Rechtsrat einzuholen, wurden seitens des Arbeitgebers abgelehnt.

Die Arbeitnehmerin unterzeichnete schließlich den Aufhebungsvertrag. Im Nachgang erklärte die Arbeitnehmerin dann jedoch die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung. Sie argumentierte dahingehend, dass der Arbeitgeber gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen habe.

BAG – kein Verstoß gegen Gebot fairen Verhandelns

Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass eine Verletzung des Gebots fairen Verhandelns nur im Ausnahmefall anzunehmen sei. Ein solcher liege nicht vor, wenn der Abschluss eines Aufhebungsvertrages von der sofortigen Annahme des Angebots abhängig gemacht werde. Die Arbeitnehmerin hätte – so das Gericht – auch in dieser Situation noch die Möglichkeit gehabt, das Angebot abzulehnen.

Es fehle – so das Gericht weiter – auch an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass ein verständiger Arbeitgeber in einem solchen Fall sowohl den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen und diese Schritte somit auch androhen durfte.

Fazit

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen davon ausgehen müssen, dass ein unterzeichneter Aufhebungsvertrag wirksam ist. Eine Anfechtung wird nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Alexander Mainka 
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

mainka@derra-ul.de