Nach längerem Hin-und Her hat der Ministerrat am 8.Augist 2020 im Wege des lange erwarteten „Decreto Agosto“ das bislang bis 17. August 2020 befristete Verbot von betriebsbedingten Kündigungen verlängert, jedoch Ausnahmen hiervon zugelassen und gleichzeitig die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld („cassa integrazione“) ausgedehnt sowie weitere „flankierende“ Hilfsmaßnahmen beschlossen.
Eine der in der Praxis wichtigsten Maßnahmen, die nun beschlossen wurden, ist die Verlängerung des bereits im März 2020 beschlossenen Kündigungsverbotes über den 17.8.2020 hinaus. Dieses besteht solange als Unternehmen für die von der (potentiellen) Kündigung betroffenen Mitarbeiter nicht alle Möglichkeiten der Kurzarbeit und der Befreiung von der Zahlung von Sozialabgaben ausgeschöpft haben.
Das Kündigungsverbot gilt aber nicht, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit endgültig einstellt und aus diesem Grund kündigt. D.h.: die (coronabedingte) Abwicklung von Unternehmen ist ab dem 17. August möglich. Auch im Falle der Eröffnung von Insolvenzverfahren sind nunmehr betriebsbedingte Kündigungen (wieder) möglich, es sei denn, das Unternehmen wird in der Insolvenz fortgeführt, was in Italien aber eher selten vorkommt.
Vorteile für Unternehmer, die auf Kurzarbeit verzichten oder Neueinstellungen vornehmen
Unternehmen, welche die „cassa integrazione“ nicht weiter in Anspruch nehmen, sind bis 31.12.2020 von der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge („contributi previdenziali“) befreit, wobei nicht ganz klar ist, ob dies nur für Unternehmen gilt, die bisher schon vom Kurzarbeitergeld profitiert haben und dies nicht mehr tun wollen oder ob das auch für Unternehmen gilt, die bisher die „cassa integrazione“ noch gar nicht in Anspruch genommen haben.
Bis zum 31.12.2020 (maximal aber für sechs Monate ab Einstellung) von der Zahlung von Sozialabgaben befreit sind auch Unternehmen, die unbefristete Neueinstellungen vorgenommen und damit die Gesamtzahlt der Beschäftigten erhöht haben.
Für besonders hilfsbedürftige Familien wird ein „Noteinkommen“ („reddito di emergenza“) i.H.v. 400 Euro bereitgestellt und Saisonarbeitskräfte z.B. im Bereich Tourismus und Kultur, die von COVId-19 besonders betroffen sind, können eine Unterstützung von 1.000 Euro erhalten. Generell sollen die Bereiche Tourismus, Kultur und Gaststätten mit „verlorenen Zuschüssen“ z.B. für den Erwerb italienischer Produkte unterstützt werden.
Kleinen und mittleren Unternehme (KMU) –piccole e media Imprese; „PMI“- soll durch die Refinanzierung des sog. „Fondo di Garanzia“ in den Jahren bis 2025 beim Erhalt von Krediten geholfen werden, die durch staatliche Garantien abgesichert werden können.
Bestätigung durch das italienische Parlament steht noch aus
Dies sind nur einige der zahlreichen „gezielten“ Maßnahmen, die im „Decreto Agosto“ neben der „Neuordnung von Fälligkeiten von Steuern und Abgaben“ vorgesehen sind und die letztlich die momentane Liquiditätskrise von Unternehmen und Privatpersonen lindern sollen.
Das vom Ministerrat am 8.8.2020 beschlossene „Decreto Legge“ (eine Art „Notverordnung“, wie sie in Italien seit vielen Jahren als Gesetzgebungsinstrument üblich ist) tritt zwar mit Veröffentlichung in der „Gazzetta Ufficiale“ in Kraft, muss aber vom Parlament noch bestätigt werden. In diesem Verfahren ist nicht auszuschließen, dass es zu Änderungen kommen wird, wie diese auch hinsichtlich der vorangegangenen Corona-Notverordnungen (insbesondere hinsichtlich der Ausdehnung des Kündigungsverbotes bis 17.8.2020) zum Teil schon der Fall war.