In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung geht der BGH nunmehr davon aus, dass eine Renovierungsklausel, die dem Mieter die Schönheitsreparaturen für das laufende Mietverhältnis auferlegt, bei Übergabe einer unrenovierten Wohnung unwirksam ist.
Eine solche Klausel würde den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichten. Grundsätzlich dürfen dem Mieter jedoch nur die Renovierungsleistungen auferlegt werden, die auf seine eigene Vertragszeit entfallen. Der Mieter darf daher zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn bei Überlassung einer unrenovierten Wohnung durch den Vermieter ein angemessener Ausgleich, beispielsweise durch Mieterlass für die notwendigen Renovierungskosten, gewährt wird.