Ein Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (§ 45 Abs. 1 S. 1 AO.) Somit laufen auch die in Gang gesetzten Verjährungsfristen des Erblassers gegen den Erben weiter.
Ein Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (§ 45 Abs. 1 S. 1 AO.) Somit laufen auch die in Gang gesetzten Verjährungsfristen des Erblassers gegen den Erben weiter.