Durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche hat der Gesetzgeber den Straftatbestand der Geldwäsche umfassend reformiert.
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Bisher war es gängige Praxis, bei einer Selbstanzeige zeitgleich eine Akontozahlung an das Finanzamt zu tätigen. Sinn und Zweck dieser Akontozahlung ist es zum einen, einen Milderungsgrund im Strafverfahren zu schaffen, zum anderen den Zinslauf der Nachzahlungszinsen zu unterbrechen.
Ermittelt ein Hauptzollamt (HZA) im Zusammenhang mit Schwarzlohnzahlungen wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens oder Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen (§266a StGB), so ist es gängige Praxis des HZA, sich an die Deutsche Rentenversicherung zur Berechnung des Schadens zu wenden.
Der Gesetzgeber hat unter anderem durch einen Ein-Zeiler die Verjährungsfrist der besonders schweren Steuerhinterziehung von zehn auf 15 Jahre erhöht und verschafft so durch „kleine“ Änderungen der AO den Strafverfolgungsbehörden mehr Zeit.
Seine Arbeitsleistung in der Ferienwohnung am Gardasee oder am Zweitwohnsitz in Südfrankreich zu erbringen, ist für viele Arbeitnehmer eine reizvolle Vorstellung. Die Coronapandemie lässt diese Möglichkeit Realität werden.