Neues zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Geschäftsführer einer GmbH sind nicht deren Arbeitnehmer. Allerdings wird im Sozialversicherungsrecht der Begriff des sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eigenständig ausgelegt, so dass arbeitsrechtliche Definitionen nicht eingreifen. Entscheidend für die Sozialversicherungspflicht ist nach § 7 SGB IV eine „nichtselbständige Arbeit”, wobei als Anhaltspunkt eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers gilt. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Weisungsbefugnis nicht nur bei Weisungen von Vorgesetzten vor, sondern auch wenn die Gesellschafterversammlung befugt ist, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen. 

Das Bundessozialgericht hat in einer neuen Entscheidung vom 08.07.2020 für eine besondere Konstellation entschieden, dass Fremdgeschäftsführer einer GmbH in einer besonderen Konstellation nicht als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten (BSG, Urteil vom 08.07.2020, Az. B 12 R 26/18 R). Das Urteil stellt eine Ausnahme zu der generellen Tendenz der sozialgerichtlichen Rechtsprechung dar, in welcher die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern bejaht wird, sofern diese nicht zugleich als Gesellschafter beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben.

Zur Einordnung des Urteils sei kurz die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zu dieser Frage skizziert und der gesetzliche Rahmen dargestellt.

Gesellschaftsrechtlich kann die Gesellschafterversammlung einer GmbH einem Geschäftsführer Weisungen erteilen. Erforderlich ist eine Beschlussfassung mit der notwendigen Mehrheit.

Für die Beurteilung, ob der Geschäftsführer im Einzelfall als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, hängt es davon ab, welche Einflussmöglichkeiten der betreffende Geschäftsführer auf die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nehmen kann. Ein Fremdgeschäftsführer, also ein Geschäftsführer der nicht zugleich Gesellschafter ist, hat eine solche Einflussmöglichkeit in der Regel nicht. Hingegen hat ein Geschäftsführer der zugleich Mehrheitsgesellschafter ist, stets die Möglichkeit die Gesellschafterversammlung zu beherrschen und Beschlussfassungen über Weisungen an ihn selbst oder die Abberufung als Geschäftsführer zu verhindern.

Änderung der „Kopf-und Seele-Rechtsprechung”

Bis zum Jahr 2014 vertrat da BSG die sog. „Kopf-und-Seele-Rechtsprechung”. Hierunter wurde verstanden, dass ein Geschäftsführer, der zugleich Minderheitsgesellschafter einer GmbH war, dann als sozialversicherungsfrei anzusehen ist, wenn er über informelle Wege einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens nehmen kann, er also „Kopf und Seele” des Unternehmens ist. Diese Rechtsprechung zielte vor allem auf Fremdgeschäftsführer von Familienunternehmen ab, die mit den Gesellschaftern familiär verbunden sind.  

Im November 2015 änderte das BSG diese Sichtweise und stellt seither auf die rechtlichen Einflussmöglichkeiten des Geschäftsführers auf die Gesellschafterversammlung ab. Begründet wurde dies damit, dass von einer Weisungsfreiheit nur dann die Rede sein könne, wenn auch im Falle eines familiären Zerwürfnisses der Geschäftsführer den maßgeblichen Einfluss behält. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nach dieser seit 2015 geltenden Rechtsprechung sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er nicht aufgrund einer sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht Weisungen an ihn selbst verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (so BSG 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R).

Nach dieser Rechtsprechung sind Geschäftsführer dann nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie entweder Mehrheitsgesellschafter sind oder im Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität vereinbart ist, kraft deren der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer einen Gesellschafterbeschluss verhindern kann. Die Sperrminorität wird in der Regel dadurch erreicht, dass ein Mehrheitserfordernis vorgesehen wird, welches den betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, Beschlüsse zu verhindern. Hält der Betreffende z.B. 30 % der Anteile, wird die Sperrminorität dadurch erreicht, dass der Gesellschaftsvertrag für die Beschlussfassung eine Mehrheit von 71% vorsieht. In diesem Fall können keine Beschlüsse gegen den 30%-Gesellschafter gefasst werden.

In diesen Situationen ist nach Auffassung des BSG sichergesellt, dass die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer keine Weisungen erteilen oder ihn abberufen kann, um ihn zu bestimmten geschäftlichen Maßnahmen zu zwingen. Für die Frage der Sperrminorität kommt es nach dieser Rechtsprechung darauf an, dass die entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag und nicht etwa in anderen Verträgen vorgesehen ist. Regelungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag oder in einer neben dem Gesellschaftsvertrag bestehenden Stimmbindungsvereinbarung sind hingegen nicht ausreichend, da diese Verträge ggf. gekündigt werden können. 

Entscheidung des BSG zur Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers  

In der neuen Entscheidung vom 08.07.2020 urteilte das BSG, dass die Rechtsmacht, maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse ausüben zu können, sich auch daraus ergeben kann, dass der Geschäftsführer aufgrund einer hinreichenden Kapitalbeteiligung (ggf. mit umfassender Sperrminorität) an einer Muttergesellschaft der GmbH in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Beschlüssen der GmbH-Gesellschafterversammlung zu nehmen. Der Sachverhalt in dem Fall gestaltete sich so, dass der Geschäftsführer über eine Konzernstruktur eine mittelbare Beteiligung an der GmbH hielt, jedoch nicht unmittelbar Gesellschafter war. Alleingesellschafterin war vielmehr eine GmbH & Co. KG mit der Folge, dass der Geschäftsführer reiner Fremdgeschäftsführer war. Das Landessozialgericht als Vorinstanz hatte diesen Umstand als Begründung dafür herangezogen, dass der Geschäftsführer keinen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung nehmen könne und daher sozialversicherungspflichtig sei. Das BSG hob die Entscheidung des Landessozialgerichts auf und stellte darauf ab, dass der Geschäftsführer auf der Ebene der Muttergesellschaft eine Sperrminorität innehatte. Insbesondere war dort gesellschaftsvertraglich geregelt, dass das Abstimmungsverhalten in den Gesellschafterversammlungen von Tochtergesellschaften, also damit auch bei der GmbH, vorher der einstimmigen Beschlussfassung auf der Ebene der Muttergesellschaft bedarf. Der Geschäftsführer war zu 1/3 an der Muttergesellschaft beteiligt. Das BSG leitete daraus ab, dass der Geschäftsführer daher maßgeblichen Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Muttergesellschaft in der Gesellschafterversammlung der GmbH nehmen konnte, so dass er in der Lage war, Weisungen an sich selbst zu verhindern.

Diese Entscheidung stellt eine Ausnahme in der Rechtsprechung des BSG dar, die seit dem grundlegenden Rechtsprechungswechsel im Jahr 2015 die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern kontinuierlich bejaht und teilweise für besondere Konstellationen weiterentwickelt hat. Das Urteil ist jedoch nicht als Trendwende anzusehen. Die grundlegende Tendenz des BSG, die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern zu bejahen, dürfte sich auch in Zukunft fortsetzen. 

Handlungsempfehlung für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen

Möchte man die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers vermeiden, ist zunächst zu fragen, ob dieser eine Mehrheitsbeteiligung hält. In diesem Fall wird er in der Regel in der Lage sein, Weisungen der Gesellschafterversammlung ihm gegenüber zu verhindern. Ist er lediglich Minderheitsgesellschafter, müssen im Gesellschaftsvertrag Regelungen vorgesehen werden, die ihm eine sog. Sperrminorität gewähren. Dies bedeutet, dass Gesellschafterbeschlüsse nicht gegen seinen Willen gefasst werden können. Auf diese Weise kann er vermeiden, dass die Gesellschafterversammlung Beschlüsse fasst, mit denen ihm Weisungen erteilt werden, seine Stellung als Geschäftsführer aufgehoben wird die sein Anstellungsverhältnis betreffen. Unter diesen Voraussetzungen gilt er nicht als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass eine solche Stellung dazu führt, dass die Kontrolle des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung nicht mehr vollständig möglich ist und der Geschäftsführer hierdurch sehr weitreichende Befugnisse erhält. Diese Gesichtspunkte müssen die Gesellschafter bei der Entscheidung, ob eine solche Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden soll, gegeneinander abwägen.

Will man sichergehen, dass die gewählte Vertragsgestaltung den Anforderungen der Sozialversicherungsfreiheit genügt, empfiehlt es sich, ein sog. Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen. Mit einem solchen Verfahren kann verbindlich geklärt werden, ob ein bestimmter Mitarbeiter als abhängig beschäftigt im Sinne des Sozialversicherungsrechts anzusehen ist oder nicht. Auf diese Weise lässt sich Rechtssicherheit gewinnen.

 
Dr. Martin Scheuing
Rechtsanwalt