Über den Tellerrand – Ein Blick ins ausländische Gesetz erleichtert die Rechtsfindung

Bekanntlich gilt in Deutschland deutsches Recht – zumindest in der Regel dann, wenn beide Vertragsparteien dort ansässig bzw. wohnhaft sind. Angesichts der zunehmenden Internationalität der Geschäftsbeziehungen kommt es aber auch immer wieder zur Anwendung ausländischer Rechtsnormen vor deutschen Gerichten. Hier darf der Richter nicht darauf warten, dass die Parteien die Rechtslage darstellen und Beweis für die Richtigkeit der eigenen Auffassung antreten. Stattdessen muss das Gericht die Anwendbarkeit ausländischer Normen selber – also von Amts wegen – prüfen und sich dann auch von Amts wegen mit der Berechtigung der Forderung nach ausländischem Recht beschäftigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht vor kurzem bestätigt (Urteil vom 07.05.2020, 2 AZR 692/19).

Bestellt zum Beispiel ein deutsches Unternehmen Waren aus Italien, es war wirksam italienisches Recht vereinbart und es kommt zwischen den Parteien zum Streit, z.B. weil der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt, dann muss das deutsche Gericht seine Entscheidung auf Basis von italienischem Recht treffen – auch wenn hierzu kein Beweis angeboten wurde. Wer sich im Verfahren vor deutschen Gerichten auf ausländisches Recht beruft, muss aber darauf achten, dass er auch wirklich alle Tatsachen vorträgt, auf die der eigene Anspruch bzw. der des Mandanten sich nach ausländischem Recht stützt.

Das Gericht darf sich dann bei seiner Rechtsfindung natürlich von einem Sachverständigen helfen lassen…