Verpasste Chance – wenn Schiedsklauseln nicht wirksam vereinbart werden

Vorsorglich hatte ein Unternehmen in seine AGB eine Schiedsklausel aufgenommen, denn es will für die Beilegung von Streitigkeiten mit dem Vertragspartner vorab Klarheit über den Ort des Verfahrens und die Wahl der Richter haben, langwierige Prozesse vermeiden und möglichst auch noch in Zukunft eine Grundlage für die gemeinsame Zusammenarbeit haben – trotz aller Differenzen. Außerdem spielt die Vollstreckbarkeit von Schiedsurteilen gerade bei Vertragspartnern außerhalb der EU eine große Rolle. Schade aber, wenn diese Schiedsklausel dann bei Vertragsschluss gar nicht wirksam vereinbart wird. Denn einseitig gilt sie nicht. Und soll keine gesonderte Schiedsvereinbarung abgeschlossen werden, ist es mit der Aufnahme in die eigenen AGBs jedenfalls nicht getan. Hierzu hat sich der BGH kürzlich in einem interessanten Urteil vom 26.11.2020 (Az. I ZR 245/19) geäußert.

Ein holländischer Lieferant hatte mit einem deutschen Unternehmen einen Kaufvertrag abgeschlossen, auf den UN-Kaufrecht Anwendung fand. In seinem Bestätigungsschreiben hatte der holländische Verkäufer auf die Verbandsbedingungen der niederländischen Gewürzhandelsvereinbarung hingewiesen, die eine Schiedsklausel enthielten. Ebenso gut hätte es auch auf seine eigenen AGB mit Schiedsklausel verweisen können – am Ergebnis ändert dies nichts. Denn entscheidend ist, dass dieses Bestätigungsschreiben von der deutschen Käuferin nicht unterschrieben wurde und außerdem ihr die Verbandsbedingungen nicht übersendet wurden.

Einbeziehung von Geschäftsbedingungen im internationalen Handel

Zunächst hat der BGH festgestellt, dass eine Schiedsklausel auch nach den Grundsätzen des UN-Kaufrechts wirksam in den Vertrag einbezogen werden kann. Aber eine solche wirksame Einbeziehung hat im vorliegenden Fall gerade nicht stattgefunden. Vorliegend hätten die Verbandsbedingungen samt Schiedsklausel in den Vertrag einbezogen werden müssen. Eine solche Einbeziehung kann durch Verhandlungen, auf Grund der zwischen den Parteien schon bestehenden Gepflogenheiten oder auch auf Grund internationaler Gebräuche erfolgen. Da Gepflogenheiten und Gebräuche fehlten, hätte der holländische Lieferant dem deutschen Käufer die Verbandsbedingungen zuschicken oder auf sonstige Art zugänglich machen müssen. Aber hätte der deutsche Käufer die Bedingungen nicht anfordern können? Oder sogar müssen? Nein, gerade nicht – im internationalen Handel kann von dem anderen Vertragspartner nicht erwartet werden, dass er AGBs bei dem Unternehmen, das diese verwenden will, anfordert. Werden diese dem anderen Vertragspartner vom verwendenden Unternehmen nicht aktiv zur Verfügung gestellt, werden sie grundsätzlich auch nicht Bestandteil des Vertrags.

Und auch die Schiedsvereinbarung als solche – unabhängig von der Einbeziehung der Verbandsbedingungen (oder AGB) – ist nicht alleine wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden. Denn auch hierzu hätte diese übersendet werden müssen – was eben nicht erfolgt ist.

Fazit
Die besten Regelungen helfen nichts, wenn sie nicht Bestandteil des Vertrages werden. Daher sollten die AGBs immer übersendet und von der Gegenseite zum Zeichen des Erhalts und der Annahme unterschrieben werden.