Homeoffice im Feriendomizil – Auswirkungen auf Sozialversicherung und Steuern

Seine Arbeitsleistung in der Ferienwohnung am Gardasee oder am Zweitwohnsitz in Südfrankreich zu erbringen, ist für viele Arbeitnehmer eine reizvolle Vorstellung. Die Coronapandemie lässt diese Möglichkeit Realität werden. Aus der Not heraus geschaffen, um auch in Zeiten von Quarantäne und Kontaktverboten eine Aufrechterhaltung des Arbeitsbetriebs zu gewährleisten, hat sich vielerorts das Arbeiten im Homeoffice als erfolgreiches Arbeitsmodell etabliert. Warum dann das Homeoffice nicht – sei es sporadisch, regelmäßig oder auch dauerhaft – in das ausländischen Feriendomizil oder den Zweitwohnsitz verlegen? Doch was ist in diesen Fällen bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zu beachten? Bleibt alles beim alten oder droht ein Zwangswechsel in ein ausländisches Sozialversicherungs- und Steuersystem? Ein genauer Blick auf den jeweiligen Einzelfall ist erforderlich, um hier die richtigen Antworten zu finden.

Sozialversicherungspflicht – auf welche Kriterien kommt es an?

Grundsätzlich gilt das Tätigkeitsortsprinzips, d.h. eine Sozialversicherungspflicht besteht dort, wo die Arbeitsleistung erbracht wird. Für den Bereich der EU-Länder, den EWR und der Schweiz ist dieser Grundsatz ausdrücklich in der Verordnung (EU) Nr. 883/2004 geregelt. Daher wäre eine Tätigkeit im ausländischen Homeoffice stets mit einem Wechsel in das dortige ausländische Sozialversicherungssystem verbunden. Um dies zu vermeiden, sieht die EU-Verordnung Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, zum Beispiel dann, wenn die Tätigkeit regelmäßig in zwei (oder mehr) Ländern ausgeübt wird.  So gilt gemäß Art. 13 der Verordnung, dass bei einer regelmäßigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat eine Sozialversicherungspflicht ausschließlich im inländischen Wohnsitzstaat besteht, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Ist daher ein wesentlicher Teil der Arbeitsleistung, d.h. mehr als 25 % der Arbeitszeit bzw. des Arbeitslohns, im Wohnsitzstaat angefallen, bleibt der Arbeitnehmer im dortigen Sozialversicherungssystem.

Die Verordnung sieht in Art. 13 noch eine weitere Ausnahme vor: Selbst wenn der Arbeitnehmer im Inland den wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung nicht erbringt (also weniger als 25 % seiner Tätigkeit), bleibt er in Deutschland sozialversichert, wenn der Arbeitgeber dort seinen Sitz hat.

Voraussetzung ist allerdings in beiden Konstellationen, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland behält. Insoweit kommt es nicht darauf an, wo der Arbeitnehmer gemeldet ist. Maßgeblich ist vielmehr, wo nach der unionsrechtlichen Definition der Lebens- und Interessenmittelpunkt des Arbeitnehmers, auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation, liegt.

Wer also für seinen Arbeitgeber regelmäßig im ausländischen Feriendomizil und in Deutschland tätig ist, bleibt in Deutschland sozialversichert, wenn er erstens nach unionsrechtlicher Definition in Deutschland seinen Wohnsitz unterhält und zweitens dort entweder den wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt oder der Arbeitgeber dort seinen Sitz hat.

Erst wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt wird, wird sich auch eine Pflicht zum Wechsel in das dortige Sozialversicherungssystem abzeichnen, zumindest dann, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Ein Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem wäre in dieser Konstellation nur dann möglich, wenn im ausländischen Wohnsitzstaat weniger als 25 % der Arbeitsleistung erbracht wird und der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat.

Sozialversicherungspflicht bei einmaliger oder unregelmäßige Tätigkeit im Ausland

Allerdings gelten die obigen Ausführungen nur bei einer regelmäßigen Tätigkeit im Ausland – die nach einer Faustformel dann vorliegen dürfte, wenn der Arbeitnehmer mindestens einen Tag pro Monat oder mindestens fünf Tage im Quartal im jeweiligen Mitgliedstaat arbeitet. Offen ist also die Frage, was bei sporadischen oder einmaligen Tätigkeiten im ausländische Homeoffice gilt, die nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze fallen (i.d.R. unter 5 % der gesamten Arbeitsleistung). Da diese Konstellation im Rahmen der Ausnahmevorschriften der EU-Verordnung keine Erwähnung findet, bliebe es bei der Anwendung des Tätigkeitsortprinzips und einem – wenig praktikablem – Wechsel in ein anderes Sozialversicherungssystem.

Allerdings sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, eine Ausnahmeregelung zu beantragen. Ein solcher Antrag kann bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) eingereicht werden, die im Einzelfall verbindlich und in Abstimmung mit der ausländischen Behörde über das anwendbare Sozialversicherungssystem entscheidet. Wer also einen einmaligen längeren Auslandsaufenthalt mit Arbeiten im Homeoffice plant, sollte von dieser Möglichkeit im Vorfeld Gebrauch machen.

Steuerliche Auswirkungen des Homeoffice im Ausland 

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer aus in Deutschland erbrachter oder verwerteter Arbeitsleistung im Inland abzuführen. Ist der Arbeitnehmer in Deutschland steuerlich ansässig und erbringt er einen Teil seiner Arbeitsleistung im Ausland, wird die Lohnsteuer auch dann uneingeschränkt in Deutschland abgeführt, wenn der Arbeitnehmer sich im Regelfall nicht länger als 183 Tage im Ausland aufhält.

Ist der Arbeitnehmer allerdings im Ausland steuerlich ansässig, ist nur der Teil des Lohns in Deutschland zu besteuern, der auch dort erbracht wird. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten geschlossen hat.

Wird also eine Tätigkeit im ausländischen Homeoffice aufgenommen, ist zu prüfen, ob sich hierdurch und eine damit ggfs. einhergehende Neugestaltung der Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers seine steuerliche Ansässigkeit ändern. Grundsätzlich richtet sich diese nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. dem Mittelpunkt der Lebensinteressen und der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Arbeitnehmers.

Für den Arbeitnehmer, der einige Tage im Monat seine Arbeitsleistung aus seiner Ferienwohnung im Ausland erbringt, wird sich damit steuerlich nichts ändern. Bei längerfristigen und dauerhaft angelegten Tätigkeit im ausländischen Homeoffice sind steuerlichen Implikationen jedoch sorgfältig zu prüfen.

In jedem Fall bedarf einer rechtlichen Betrachtung sowohl aus deutscher Sicht, als auch der des ausländischen Staates.

Gründung einer Betriebsstätte durch Homeoffice im Ausland?

Im Rahmen einer Homeoffice-Tätigkeit im Ausland ist ein besonderes Augenmerk auf die Gefahr der ungewollten Gründung einer steuerpflichtigen Betriebsstätte zu legen. Eine solche kommt vor allem dann in Betracht, wenn in den ausländischen Wohnräumen des Arbeitnehmer Räumlichkeiten dauerhaft und auf Weisung des Arbeitgebers für die Homeoffice Tätigkeit genutzt werden. Darüber hinaus sind aber auch die vor Ort geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Um eine Steuerpflicht im Ausland zu verhindern, sollte im Vorfeld in jedem Fall eine umfassende steuerrechtliche Beratung erfolgen.

Empfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer  

In jedem Fall sollte bei einer Tätigkeit im ausländischen Homeoffice im Vorfeld zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geklärt werden, in welchem Umfang eine solche Tätigkeit geplant ist und vom Arbeitgeber gebilligt wird. Sodann sollte in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob das Vorhaben Auswirkungen auf die bestehenden Sozialversicherungs- und Steuerpflichten hat bzw. künftig haben kann. Insoweit sollten im Zweifelsfall auch die betroffenen Sozialversicherungsträger und Finanzämter einbezogen werden, um Rechtssicherheit zu erhalten.

Auch die Möglichkeit einer ungewollten Gründung einer Betriebsstätte im Ausland nach dem dort geltenden Recht sollte in Betracht gezogen und ausgeschlossen werden.

Das Risiko einer Verletzung von in-oder ausländischen Rechtsvorschriften liegt nicht nur in komplizierten Rückabwicklungen und Nach- bzw. Strafzahlungen, sondern auch in der Verwirklichung von Straftatbeständen, die es zu vermeiden gilt.

Zudem sollte das Arbeiten im ausländischen Homeoffice auch arbeitsvertraglich, z.B. im Rahmen einer Zusatzvereinbarung, klar und unmissverständlich geregelt und dokumentiert werden.