Bisher war es gängige Praxis, bei einer Selbstanzeige zeitgleich eine Akontozahlung an das Finanzamt zu tätigen. Sinn und Zweck dieser Akontozahlung ist es zum einen, einen Milderungsgrund im Strafverfahren zu schaffen, zum anderen den Zinslauf der Nachzahlungszinsen zu unterbrechen.
Archivio Categoria: Diritto penale
Ermittelt ein Hauptzollamt (HZA) im Zusammenhang mit Schwarzlohnzahlungen wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens oder Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen (§266a StGB), so ist es gängige Praxis des HZA, sich an die Deutsche Rentenversicherung zur Berechnung des Schadens zu wenden.