Italienisches Insolvenzrecht: Wenn ständiger Verzug zum Vorteil wird

Die Insolvenzwelle wird kommen, auch in Italien. Und mit ihr werden Forderungen italienischer Insolvenzverwalter auch deutsche Unternehmen erreichen, mit denen versucht wird, in der „Krise“ erfolgte Zahlungen insolvenzrechtlich anzufechten und damit zurückzufordern. In diesem Zusammenhang könnte eine jüngst ergangene Entscheidung des italienischen Kassationshofes auch für deutsche Unternehmen relevant werden (Cass.Civ. Sez. I, Beschluss vom 7.12.2020, Nr. 27939).

Konkret ging es um die Anfechtung (und damit Rückforderung) einer ganz erheblichen Zahlung, welche die Alitalia innerhalb der insoweit wichtigen Jahresfrist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2008 an einen ihrer IT-Dienstleister erbracht hatte.

Das Berufungsgericht hielt diese Zahlung für insolvenzrechtlich (nach Art. 67 Abs. 2 ital. Insolvenzordnung) anfechtbar und verurteilte den IT Dienstleister zur Rückzahlung. Dabei stand außer Frage, dass die „Krise“ der Alitalia zum Zeitpunkt der Zahlung (öffentlich) bekannt war und daher die Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 2 ital. Insolvenzordnung insoweit grundsätzlich erfüllt waren.

Der IT Dienstleister berief sich nun aber auf die (ihn schützende) Ausnahmevorschrift des Art. 67 Abs. 3 lit a) der ital. Insolvenzordnung, wonach Zahlungen, die innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung erfolgten, dann nicht anfechtbar sind, wenn diese „nei termini d’uso“, also „entsprechend den Gepflogenheiten“ erfolgten.

Aber was sind diese „Gepflogenheiten“? – Kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien an? – Wenn ja, dann hätte der Dienstleister Pech gehabt. Denn vertraglich waren 30 Tage vereinbart, während Alitalia notorisch mit mehr als 140 Tagen Verzug zahlte und der IT Dienstleister diesen Verzug auch „tolerierte“.

Oder kommt es auf die „Gepflogenheiten im spezifischen Markt“ an? Aber wie diese im konkreten Fall feststellen?

Der italienische Kassationsgerichtshof entschied sich im konkreten Fall dafür, dass es auf die „Gepflogenheiten“ ankommt, die sich zwischen den Parteien entwickelt haben, auch in Abweichung konkreter vertraglich festgelegter Zahlungsziele. Und weil diese im konkreten Fall noch festzustellen waren, verwies der Kassationsgerichtshof an das Oberlandesgericht zurück.

WAS BEDEUTET DAS FÜR DEUTSCHE UNTERNEHMEN?

Wenn ein notorisch säumiger Kunden in Italien insolvent wird, könnte der Einwand auch bei ständig verspäteten Zahlung (mit verkehrsüblichen Zahlungsmitteln) nach dieser Entscheidung durchaus dazu führen, dass eine insolvenzrechtliche Anfechtung und damit eine Rückforderung grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Zunächst sind natürlich nach der Regel des Art. 67 Abs. 2 ital. InsO Zahlungen auf fällige Forderungen, die nicht mit „normalen“ Zahlungsmitteln erfolgt sind (sog. „inkongruente Zahlungen“) immer erheblich risikobehaftet. Dies gilt z.B. dann, wenn Zahlungen nicht wie vereinbart durch Überweisung sondern durch Hingabe von Schecks oder gar im Wege der Abtretung von Forderungen oder im Wege der Aufrechnung erfolgten. Dabei kann bei der Etablierung einer Zahlungspraxis durch Scheck (statt wie vereinbart durch Überweisung) ggf. sogar noch etwas „gerettet“ werden. Auch wenn  nachgewiesen werden kann, dass eine ständige Verrechnung (statt einer vereinbarten Zahlung) zwischen den Parteien zur Praxis wurde, kann u.U. (aber in engen, formalen Grenzen) noch eine Abwehr der Anfechtungsforderung durchgreifen.

Dem deutschen Unternehmen steht nach der zitierten Entscheidung des Kassationsgerichtshofes gegen derartige Anfechtungsforderungen eines italienischen Insolvenzverwalters neben dem Einwand, dass man die Zahlungsunfähigkeit des ital. Kunden nicht kannte (was meist nicht zum Erfolg führt, gerade wenn Zahlungen „notorisch“ verspätet erfolgten) vor allem nun auch der Einwand zur Seite, dass eine Anfechtung nicht durchgreift, weil die abermals „wie üblich“ verspätete Zahlung (noch) im Rahmen der „konsolidierten Praxis zwischen den Parteien erfolgte.

Und so kann eine permanente Zahlungsverzögerung durchaus auch Gutes haben! Nur: Was ist, wenn es sich um die erste verspätete Zahlung handelt, die innerhalb der Jahresfrist des Art. 67 Abs. 2 ital. Insolvenzordnung angefochten wird? In diesem Fall würde die hier besprochenen Entscheidung des Kassationshofes dem deutschen Unternehmen nichts helfen! Daher ist sicher auch in diesem Zusammenhang zu raten: Wehret den Anfängen, will heißen sofort nach Fälligkeit auf Zahlung drängen!

 
Karl-Heinz Lauser
Rechtsanwalt