Nachhaltigkeitsberichtserstattung – EU weitet Pflichten auf KMU aus

Derzeit sind in Europa Unternehmen mit einer Beschäftigung von ca. 500 Mitarbeitern zur sog. nichtfinanziellen Berichterstattung, d.h. zur Erstellung und Veröffentlichung eines jährlichen Berichts über die in ihrem Unternehmen verfolgten Nachhaltigkeitsaspekte, verpflichtet. Rechtsgrundlage für die Berichtspflicht ist bislang die „Non-Financial Reporting Directive“ (NRFD), eine der vielen Maßnahmen im Rahmen des europäischen Aktionsplans zur Erreichung der Ziele des globalen Klimaabkommens von Paris. Doch die Zeit läuft und der Klimaschutz kommt nur schleppend voran. Die EU plant daher weitreichende Änderungen und eine Ausweitung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung auch auf kleinere und mittlere Unternehmen.

Einheitliche Standards für eine aussagekräftige Berichterstattung 

In der Praxis hat sich herausgestellt, dass die Nachhaltigkeitsberichte zum Teil wenig tauglich sind: Auf Grund fehlender Standardisierungsvorgaben und dadurch uneinheitlicher Ausgestaltung der Berichte kann weder ein europäischer Vergleich, noch eine adäquate Auswertung der unternehmerischen Nachhaltigkeitsmaßnahmen erfolgen. Ob die Unternehmen daher in ausreichendem Maße in klimafreundliche Geschäftsmodelle investieren oder ob es weiterer Regularien bedarf, lässt sich anhand der Berichte derzeit kaum beurteilen. Vor diesem Hintergrund hat die EU nachgebessert und bereits im April 2021 einen überarbeiteten Entwurf der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung (CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive) vorlegt.

Neben der Schaffung von einheitlichen Berichtsstandards sieht der Entwurf ein einheitliches elektronisches Berichtsformat für die Veröffentlichung der Berichte vor, um eine bessere Evaluierung zu gewährleisten. Zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit müssen die Berichte zudem einer externen Prüfung unterzogen werden. Die Mitgliedsstaaten haben für eine Einhaltung der Vorschriften Sorge zu tragen und in ihren nationalen Gesetzen wirksame Sanktionen bei Verstößen vorzusehen.

Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass zukünftig auch kapitalmarktorientierte KMU in die Pflicht genommen werden, wenn auch erst nach Ablauf einer Schonfrist von drei Jahren.

Anwendung der neuen Vorschriften ab 01.01.2023

Der weitere Fahrplan sieht vor, dass die Richtlinie Mitte 2022 verabschiedet wird und dann bis zum 01.12.2022 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt wird. Bereits ab dem 01.01.2023 werden große Unternehmen dann die neuen Pflichten beachten müssen. Auch KMU sei geraten, sich rechtzeitig mit dem komplexen Thema auseinander zu setzen und geeignete Strategien für eine Umsetzung der Berichtspflichten zu entwickeln. Aber auch über die gesetzlichen Pflichten hinaus stellt jedes Einbeziehen von Nachhaltigkeits- und Umweltgesichtspunkten in das unternehmerische Handeln einen Mehrwert und eine Chance für den Unternehmer dar und sollte nicht zuletzt aus dem Gesichtspunkt der Corporate Social Responsibility im Fokus eines jeden modernen und zukunftsorientierten Unternehmens stehen.

 

Ruth Witten-Violetti
Rechtsanwältin
witten-violetti@derra-d.de