Neue Regeln für ausländische Dienstwagen in Italien schon ab 18.03.2022 – handeln Sie rechtzeitig!

So schnell sind Urteile Makulatur: Erst am 16.12.2021 hatte der EuGH die italienischen Vorschriften zum Fahren mit ausländischen Kennzeichen in Italien für europarechtswidrig erklärt (siehe unseren Beitrag dazu vom 05.01.22), schon wurde die italienische StVO geändert!

Mit Gesetz vom 23. Dezember 2021, n. 238, in Kraft seit 01.02.2022, gelten neue Regeln für das Fahren mit ausländischen Kennzeichen in Italien. Das betrifft insbesondere auch in Italien ansässige Arbeitnehmer deutscher Unternehmen, die einen Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen fahren.

Fahrtberechtigung nur für 30 Tage oder Registrierung

Diese Arbeitnehmer müssen weiterhin einen Berechtigungsnachweis mit sicherem Datum bei sich führen – der darf aber nicht mehr unbegrenzt oder langfristig gelten.

Nur 30 Tage (!) darf das KFZ damit gefahren werden – und wer den Dienstwagen länger zur Verfügung hat, muss Berechtigungsgrund und Berechtigungsdauer im Öffentlichen Autoregister (P.R.A.) in einer neuen Abteilung für KFZ mit ausländischem Kennzeichen registrieren lassen. Darum muss sich der Mitarbeiter vor Ort kümmern.

Solange es diese Abteilung noch nicht gibt – oder bis der Mitarbeiter die Registrierung vornimmt -, bleibt den Arbeitgebern nichts anderes übrig, als monatlich jeweils auf 30 Tage beschränkte Nutzungsberechtigungen auszustellen.

Auch der Arbeitnehmer haftet für Bußgelder

Neu ist auch die Behandlung von Verstößen gegen diese Regelungen: Rür die Bußgelder – 250,00 Euro bis 1.000,00 Euro – haftet der Arbeitnehmer nun gesamtschuldnerisch mit dem Arbeitgeber. Damit soll ersichtlich die Bereitschaft der italienischen Arbeitnehmer gefördert werden, sich regelkonform zu verhalten.

Neben dem Bußgeld wird der Dienstwagen außerdem für maximal 60 Tage beschlagnahmt, wonach u.U. ein weiteres Bußgeld fällig werden kann.

Übergangsfrist bis 18.03.2022

Zur Vorbereitung auf diese neuen Vorschriften gewährt der Gesetzgeber eine „Galgenfrist“ von 60 Tagen ab Veröffentlichung des Gesetzes im italienischen Gesetzesblatt. Die oben dargestellten Regelungen gelten erst ab dem 18.03.2022. Solange darf der Arbeitnehmer noch mit seinem alten Berechtigungsdokument unterwegs sein. Und bis zu diesem Zeitpunkt müsste das Öffentlichen Autoregister (P.R.A.) auch (hoffentlich) eine neue Abteilung für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen eingerichtet haben.

Unternehmen, die Mitarbeiter in Italien mit Dienstwagen mit ausländischen Kennzeichen ausgestattet haben, ist daher dringend anzuraten, die Berechtigungsdokumente für ihre Mitarbeiter in Italien zu überarbeiten bzw. ihre Mitarbeiter zur zeitnahen Registrierung im Öffentlichen Autoregister (P.R.A.)  anzuhalten.

Dr. Stefanie Lebek
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

lebek@derra.it