„Oktoberfest“ ist EU-Marke!

Es dauerte fünf Jahre, um festzustellen, dass das Oktoberfest nicht irgendein Name ist, sondern eine geschützte europäische Marke. Zahlreiche Versuche, den traditionsreichen Begriff in Deutschland als Marke eintragen zu lassen, waren vor dem Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gescheitert.

Dennoch wollten die Organisatoren des Oktoberfestes angesichts der vielen Oktoberfest-Kopien nicht aufgeben und leiteten beim Europäischen Patent- und Markenamt (EUIPO) in Alicante das Verfahren zur Eintragung des Namens auf europäischer Ebene ein. Das Ergebnis war positiv: Nach fünfjähriger Prüfung wurde der Name „Oktoberfest“ im September 2021 als europäische Marke zu Gunsten der Stadt München vorerst befristet bis 2026 eingetragen.

Doch damit nicht genug: Der europaweite Schutz der Namensmarke erstreckt sich nicht nur auf das Fest als solches, sondern auch auf Merchandising-Artikel, die diesen Namen tragen, sowie auf die Kombination des Wortes „Oktoberfest“ mit anderen Begriffen.

Was bedeutet der Markenschutz für andere „Oktoberfest“-Veranstalter?

Ziel des Markenschutzes ist es, die Stadt München als Inhaberin der Marke vor finanziellen Einbußen zu bewahren. Wenn nun Unternehmen in der EU den Begriff Oktoberfest für ihre Veranstaltung oder auf sonstigen Produkten verwenden, riskieren sie die Geltendmachung von Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen. Vorsicht ist aber auch bei Werbemaßnahmen für außerhalb der EU stattfindende Oktoberfeste geboten, z.B. durch Reiseanbieter oder sonstigen Webseitenbetreiber; auch solche Geschäftsgebaren können einen Verstoß gegen die Marke „Oktoberfest“ begründen und juristische Schritten seitens des Markeninhabers nach sich ziehen.

Wer kein Risiko eingehen möchte, wählt daher abweichende Titel, wie z. B. „Bierfest“ oder „Beer Festival“, oder setzt sich mit dem Inhaber der Marke in Verbindung, um eine Lizenz zur Verwendung des Namens zu vereinbaren und sein Bier dann ganz entspannt genießen zu können. 

 

Dr. Stefanie Lebek
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

lebek@derra.it