Rückwirkende Änderung der LKW-Mautsätze – Rückerstattung jetzt geltend machen!

Wie bereits im vergangenen Jahr berichtet, hatte der EuGH am 28. Oktober 2020 entschieden, dass die LKW-Maut in Deutschland fehlerhaft berechnet wurde (weitere Einzelheiten hier). Daher raten wir unseren Mandanten, zeitnah die Rückerstattung der zu viel bezahlten Mautgebühren geltend zu machen.

Aufgrund der drohenden Verjährung musste die Rückforderung der LKW-Maut für das Jahr 2017 bis zum Ende des Jahres 2020 geltend gemacht werden. Für die Jahre 2018, 2019 und 2020 ist die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen beim Bundesamt für Güterverkehr noch möglich. Zwar fand bis jetzt nach unseren Informationen noch keine Rückerstattung statt, da die Behörde zunächst das Ergebnis eines Musterverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln und später wohl auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster abwarten will.

Rückwirkende Neuberechnung der Mautgebühren

Der Gesetzgeber hat jedoch auf das Urteil des EuGH reagiert und ein neues Gesetz erlassen, mit dem die Mautsätze auf Basis der Neuberechnung der Wegekosten angepasst wurden. Die Neukalkulation und Aktualisierung der Wegekostenrechnung erfolgte ab dem Tag der EuGH-Entscheidung. Das Gesetz ist am 01.10.2021 in Kraft getreten und betrifft nicht nur die neuen Mautgebühren, sondern auch solche für den Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.09.2021.

Für den genannten Zeitraum hat das zuständige Bundesamt für Güterverkehr ein Online-Portal eingerichtet, welches seit dem 03.11.2021 zugänglich ist (Link zum Portal: https://antrag-gbbmvi.bund.de/web/eservice-bag-mauterstattung). Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrags und zu den notwendigen Anlagen finden Sie nach einmaliger Registrierung im Portal. Dafür sind sämtliche Mautaufstellungen der Toll Collect GmbH oder der EEMD-Anbieter beizufügen.

Den Anspruch für den Gesamtzeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021 können Sie bis Ende 2023 geltend machen; vorher droht keine Verjährung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz i.V.m. § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz).

Geltendmachung von Erstattungsansprüchen

Aus unserer Sicht bedeutet dieses Gesetz zweierlei: 

Zum einen hat der Gesetzgeber mittelbar seine Fehler bei der Berechnung der Mautsätze anerkannt und das Urteil des EuGH in dieser Form akzeptiert und umgesetzt.

Zum anderen sind Rückerstattungsansprüche außerhalb der gesetzlichen Neuregelung nur für die Zeiträume bis zum 27.10.2020 festgelegt. Dabei droht für die Ansprüche auf Rückerstattung für Jahr 2018 bereits am Ende dieses Jahres die Verjährung. Wenn Sie bis jetzt noch keine Ansprüche vom 01.01.2018 bis zum 27.10.2020 geltend gemacht haben, besteht für Sie dringender Handlungsbedarf, die Rückerstattung beim Bundesamt für Güterverkehr bis zum 31.12.2021 geltend zu machen.

Wenn Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rückerstattungsansprüche sowohl für die vergangenen Jahre oder mit dem benannten Online-Portal Unterstützung benötigen, stehen unsere Rechtsanwälte Ihnen gern zur Verfügung.

 

Alexander Shmagin
Rechtsanwalt

alexander.shmagin@derra-b.de