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Globalisierte Wirtschaft kann nur mit einer globalen Erwerbs­migration funktio­nieren. Die deutsche Wirt­schaft muss sich dabei im inter­natio­nalen Wettbewerb um die besten Fach­kräfte und investitions­bereite Unter­nehmer be­haupten. Das deutsche Erwerbs­migra­tions­recht steht mithin im Fokus der politischen Diskussion und ist einem steten Wandel unter­worfen, wie 2020 durch das Fachkräfteein­wande­rungs­gesetz.

Die besondere Herausforderung besteht darin, mit den deutschen Auslands­vertretungen, regionalen Ausländer­be­hörden, IHKs und der Bundes­agentur für Arbeit sachge­rechte Lösungen für unsere Man­danten zu finden. Die Erwerbsmigration erfordert dabei stets auch ein umfassen­des Verständ­nis von den be­stehen­den bzw. zu gestal­tenden gesell­schafts­rechtlichen Strukturen. Das Erwerbs­migrations­recht ist in vielerlei Hinsicht gesellschafts­rechtlichen Einflüssen ausge­setzt und umgekehrt.

Die Schwer­punkte unserer anwalt­lichen Bera­tung im Migra­tions­recht

Dienst- und Besuchsreisende

Schon mit einem bloßen Schengen-Visum bzw. visums­freien Aufent­halten eröffnen sich viele Möglich­keiten der wirtschaftlichen Betäti­gung in Deutschland, sei es auf Dienst­reisen oder in Manage­ment­positionen bei deut­schen Unter­nehmen, so­weit die Auf­ent­halte be­stimmte zeit­liche Grenzen nicht über­schreiten.

Arbeitgeber und Arbeit­nehmer (Corporate Migra­tion, Arbeits­migra­tion)

Fachkräfte und Arbeit­geber finden grenz­über­schrei­tend zuein­ander. Das zuneh­mend liberalisierte Arbeits­migra­tions­recht hat einen wesent­lichen Einfluss darauf, welche Arbeits­kräfte in Deutsch­land dauer­haft zur Verfü­gung stehen. Inter­natio­nale Konzerne ent­senden ihre Be­schäf­tig­ten weltweit. Die sog. Corporate Migra­tion er­mög­licht die perso­nelle Ver­netzung mit Unter­nehmens­teilen in anderen Ländern.

Selbständige Unternehmer und Freiberufler (Business Migration)

Selbständige Unternehmer, Investoren und Freiberufler aus aller Welt können sich in Deutschland niederlassen. Die Regeln der Business Immigration wurden dafürstetig vereinfacht (Einzelheiten s.u.).

Arbeitssuchende, Aner­kennung ausländi­scher Qualifi­kationen

Für ausländische Fach­kräfte besteht die Möglich­keit, bis zu sechs Monate in Deutsch­land auf Arbeits­platz­suche zu gehen. Bis zu 24 Monate wird ein Aufent­halt ermög­licht, um auslän­dische Berufs­qualifi­ka­tionen in Deutschland anerkennen zu lassen. Auch hier sind unsere Rechts­anwälte für Migrations­recht die richtigen Ansprech­partner.

Studenten, Auszubildende, Schüler und Sprachkurse

Die deutschen Hoch­schulen stehen ausländi­schen Studen­ten weit­gehend offen. Der Zu­gang zur betrieblichen Berufs­aus­bil­dung hängt von einer Bedarfs­prü­fung durch die Bunde­sagentur für Arbeit ab. Ein Schul­be­such als Migra­tions­grund­lage ist jedoch nur in bestimm­ten Fällen, etwa in Schulen mit inter­natio­naler Aus­richtung oder privat finanzier­ten Schulen möglich. Sprachkurse können regel­mäßig bis zu 12 Monaten in Deutschland besucht werden.

Familien

In den meisten Fällen von Migration sind auch Familien­an­gehörige betroffen, wobei Ehe­gatten und minder­jährige Kinder über­wiegend problem­los mitziehen können. Andere Familien­mit­glieder, etwa die Eltern von Voll­jährigen genießen nur unter eingeschränkten Voraus­setzungen ein Nachzugsrecht.

Rentner und Privatiers

Der Aufenthalt von Rentnern und Privatiers mit ausrei­chen­dem Vermögen ist im deut­schen Migrations­recht nur rudi­mentär als sog. „begründe­ter Fall“ geregelt. Dies erfordert eine indivi­duelle Prüfung, Vorbe­rei­tung und Kom­mu­ni­kation mit den zuständi­gen kommu­nalen Behörden.

Einbürgerung

Nach acht Jahren Aufent­halt in Deutschland besteht die Möglich­keit einer Einbürge­rung. Diese Frist verkürzt sich auf sechs Jahre bei guten Deutsch­kennt­nissen bzw. nur drei Jahre bei Ehen mit Deutschen. Der Ver­zicht auf die bis­herige Staats­ange­hörig­keit wird dabei grund­sätzlich gefordert, lässt sich jedoch in bestimm­ten Fällen vermei­den, etwa bei erheb­lichen wirtschaft­lichen Nachteilen eines solchen Verzichts. Wenn Deutsche eine ausländische Staats­angehörig­keit erwerben möchten, benötigen sie für die Beibehaltung der deutschen Staats­angehörig­keit eine entsprechende Genehmigung. 

Liberalisierung der Business Immigra­tion nach Deutschland

Wenn Unternehmer aus einem Nicht-EU-Land in Deutsch­land inves­tieren und geschäft­liche Pro­jekte ent­wickeln, stellt sich regel­mäßig die Frage, ob für diese Erwerbs­tätigkeit in Deutsch­land eine Auf­enthalts­er­laub­nis not­wendig ist und wie diese er­langt werden kann. Eine Aufenthalts­erlaubnis wird spätestens dann benötigt, wenn sie sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in Deutschland aufhält, um das Projekt zu realisieren. Dies gilt erst recht, wenn Unter­nehmer mit ihrer Familie den Lebens­mittel­punkt aus dem Ausland nach Deutschland verlegen möchten.

Meistens werden ausländische Unternehmer dabei in Deutschland selbständig erwerbs­tätig, beispielsweise wenn sie über min­des­tens 50 % der Anteile an einer GmbH verfügen, deren Geschäfts­führer sie sind. In einem aussage­kräftigen Business­plan ist dann darzulegen, dass an der Geschäfts­tätig­keit in Deutschland ein soge­nanntes „wirtschaft­li­ches Interesse oder ein regio­nales Bedürf­nis“ besteht und sich „positive Auswir­kungen auf die Wirtschaft“ erwarten lassen. Darüber hinaus sollte die Finan­zierung der Umsetz­ung durch Eigen­kapital oder eine Kredit­zusage gesichert sein.

Diese Zuzugsregeln für Unternehmer wurden 2005 eingeführt und seitdem erheblich liberalisiert. Eine zunächst noch geforderte Regelinvestitionssumme von 1 Mio. € wurde erst auf 500.000 €, dann auf 250.000 € gesenkt und Mitte 2012 gänzlich gestrichen. Früher sollten mindestens zehn, dann fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Heutzutage ist keine bestimmte Zahl an regelmäßig zu schaffenden Arbeits­plätzen vorgeschrieben, obgleich die „Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungs­situation“ weiterhin maß­geblich sind. Seit Mitte 2012 muss das sog. „wirtschaftliche Interesse“ nicht mehr „überge­ordnet“ und das sog. „regionale Bedürfnis“ nicht mehr „besonders“ sein. Damit ist es leichter geworden, eine solche Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Die Tendenzen zeigen, dass sich Deutschland für ausländische Unternehmer immer weiter öffnet.

Berater für Migrations­recht bei dmp Rechtsanwälte

Die Anwälte für Migrationsrecht bei dmp Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie während des gesamten aufenthalts­recht­li­chen Verfahrens. Unsere Experten verfügen über langjährige berufliche Erfahrung und können mit Ihnen auch auf Englisch, Russisch, Italienisch oder Spanisch kommu­nizieren. Bei Schnittstellen mit angrenz­en­den Rechts­gebieten wie dem Arbeits­recht, dem Gesell­schafts­recht, dem Steuer­recht oder dem Strafrecht können Spezia­lis­ten unserer Kanzlei in die Mandats­be­arbei­tung einge­zogen werden, so dass eine fachüber­greifen­de Rechts­beratung auch bei kom­plexen Sach­verhalten gewährleistet ist.

Publikationen zum Thema Migrations- und Staatsangehörigkeitsrecht