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Im freien Wett­bewerb zwischen Markt­teil­nehmern bedarf es allgemein­ver­bind­lich­er Regeln, um Mit­bewerber, Verbraucher sowie sonstige Markt­teil­nehmer vor unlauteren Hand­lungen und Geschäfts­praktiken zu schütz­en und einen freien und fairen Leistungs­wett­be­werb zu ermög­lichen. Diesem Zweck dient das Wett­bewerbs­recht, das seine gesetz­lichen Grund­lagen im Wesent­lichen im Gesetz gegen den unlauteren Wett­bewerb (UWG), aber auch in europä­ischen Ver­ord­nung­en oder in Spezial­gesetz­en wie dem Tele­medien­gesetz (TMG), der Preis­angaben­verordnung (PAngV) oder auch dem Buch­preis­bindungs­gesetz (BuchPrG) findet. In der Regel ist es den Mark­tteil­nehmern selbst über­lassen, wett­bewerbs­rechtliche Verstöße recht­lich zu ahnden.

Das Marketing­recht betrifft einen Unter­nehmens­bereich, dessen Auf­gabe darin liegt, die eigenen Produkte mög­lichst effizient am Markt anzu­bieten und zu ver­treiben. Hierzu stehen verschiedene Möglich­kei­ten zur Verfü­gung, die sich in das online- und das offline-Marke­ting ein­teilen lassen. Bei beiden Formen des Marke­tings sind verschie­dene rechtliche Rahmen­bedingungen zu beachten, um wettbewerbs­recht­liche Abmahn­ungen von Konkurrenten oder Verbraucher­ver­bänden zu vermeiden.

Gerade online- und digitales Marketing gelten für viele Unternehmen als derzeit wachstums­stärkster und spannendster Marketing-Bereich. Dies liegt an der schnell fortschrei­tenden techno­lo­gischen Entwick­lung und den damit verbun­de­nen, schier end­losen Möglich­keiten. Aller­dings sind gerade aufgrund dieser Neuerungen die Konse­quenzen der konkreten Marketing­maßnahme für viele Marketing­ab­tei­lungen und Unter­nehmen recht­lich unklar. 

Der wettbewerbliche Druck führt oft dazu, dass Marke­ting an der Grenze des Erlaub­ten stattfindet oder darüber hinaus geht. Gerade bei der Ver­wen­dung von Trackern, Cookies und Social-Plugins sind die recht­lichen Voraus­setz­ungen nicht immer ein­deutig defi­niert, was zu Rechts­un­sicher­heit führt. Dies gilt insbe­sondere vor dem Hinter­grund der seit dem 25.05.2018 gelten­den Datenschutz-Grund­verordnung

Hier gilt es für alle Unternehmen, einen beson­de­ren Blick auf wichtige Gerichts­ent­schei­dungen und Stellung­nahmen der zu­ständi­gen Behörden zu haben.

Bei der Verwen­dung von sog. Marketing Auto­mation-Tools gelten zu­sätz­lich die Anforde­rungen des TMG, welche schon in der Pla­nung zu beach­ten sind, z.B. wenn Sie Nutzer­profile Ihrer Kunden oder Webseiten­besucher anlegen.

Marketing-Tools im Kontext des Wett­be­werbs

Einen hohen Stellenwert im Marketing haben daneben E-Mail-, aber auch Telefon-Marketing. Denn beide Formen unterliegen den speziellen Voraussetzungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Bei E-Mail-Werbung sind dabei stets die Voraus­setz­ungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu beachten, wonach eine unzu­mutbare Belästigung bei E-Mail-Werbung immer dann vorliegt, wenn die Werbung ohne vorherige ausdrück­liche Ein­willigung des Adressaten erfolgt. Ähn­lich streng sind die Voraus­setzungen bei Telefon­werbung gegen­über Verbrauchern nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Auch Internetauftritte sind ein beliebtes Marketing-Tool. Hierbei ist auf eine rechts­konforme Gestaltung zu achten unter Berücksich­ti­gung der Anforde­rungen des Tele­medien­gesetzes (TMG) und der Daten­schutz-Grund­verordnung.

Dieselben Anforde­rungen gelten auch für Online-Shops auf Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon. Gerade dort ist das wettbewerbs­rechtliche Abmahn­risiko bei einem fehler­haften Auftritt besonders hoch.

Unsere Beratungs­leis­tung­en im Wett­be­werbs- und Marke­ting­recht

Wettbewerbsrecht:

  • Rechtliche Über­prüfung des Markt­ver­haltens von Mitbewerbern
  • Prüfung von beab­sichtig­ten Maßnahmen auf ihre Rechtswirksamkeit
  • Verfolgung und Ab­wehr von Wett­bewerbs­ver­stößen (Unter­lassung, Aus­kunft, Scha­dens­ersatz)
  • Abmahn­ungen, einst­weili­ge Ver­fü­gung­en sowie Klage­ver­fahren
  • modifizierte Unter­lassungs­er­klärung, Schutz­schrif­ten, Vergleichs­verhandlungen

Marketingrecht:

  • Überprüfung von Unternehmensauftritten, insbesondere Ihre Webseite, Online-Shops und Online-Portale
  • Beratung zu den Voraussetzungen für eine rechtssichere Cookie-Nutzung
  • Begleitung und Mitgestaltung von Marketing- und Werbemaßnahmen im online- und offline-Bereich, einschließlich Data Driven Marketing und Customer Relations Management (CRM)-Systemen
  • Begleitung von Produkteinführungen und deren Vertrieb
  • Vertragsgestaltung

Vorträge und Publika­tionen im Wettbe­werbs­recht und Marketing­recht

Unsere Berater sind durch stetige Fort­bil­dung­en und auf Grund ihrer Vielzahl an Beratungs­tätigkeiten stets auf dem neuesten Stand der rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet des Wettbewerbs- und Marketingrechts. Zudem sind wir regelmäßig in diesem Bereich als Refe­renten auf Vortrags­veran­stal­tungen und Seminaren unterwegs und publi­zieren regel­mäßig in verschie­denen Fachzeit­schriften Beiträge zu praxisnahen Themen oder rele­vanten Gesetzesänderungen.

Sind angrenzende Rechts­gebiete, wie z.B. das Datenschutz­recht, das IT-Recht oder das Vertriebs­recht tangiert, können wir auf in diesen Bereichen speziali­sierte Kollegen zurückgreifen und Ihnen um­fass­ende Bera­tungs­leis­tung­en anbieten. Bei grenz­über­schrei­tenden Sach­verhalten stehen unsere Kolle­gen an unserem Stand­ort in Italien zur Ver­fügung als auch die Kanzleien des euro­pä­ischen Anwaltsnetzwerkes der DIRO AG, dem dmp Rechts­anwälte angehört.

Ihre Berater

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Datenschutz-Auditor (TÜV), Compliance Officer (TÜV), Partner

Eckhardt@derra-d.de
+49 211 17520660

Podcast von Dr. Jens Eckhardt

Interessante und aktuelle Themen bespricht Dr. Jens Eckhardt in seinem wöchent­lich er­schei­nen­den Pod­cast beim Otto Schmidt Verlag

Otto Schmidt Live - Der Podcast