Transparenzregister jetzt auch in Italien – neue Pflichten für (Tochter)Gesellschaften in Italien

Es ist so weit – auch Italien hat sein Transparenzregister! Am 25. Mai 2022 wurde im italienischen Gesetzblatt das Dekret des Wirtschafts- und Finanzministerium Nr. 55 vom 11. März 2022 veröffentlicht. Dieses tritt am 9. Juni 2022 in Kraft. Innerhalb von weiteren 60 Tagen muss das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung eine offizielle Veröffentlichung im italienischen Gesetzblatt veranlassen, dass das System zur Mitteilung der Daten und Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten operativ ist. Innerhalb von weiteren 60 Tagen nach dieser Veröffentlichung müssen die verpflichteten Unternehmen die notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten eintragen lassen.

Operativ angesiedelt ist das Transparenzregister beim Handelsregister. Registrierungen können nur auf elektronischem Weg erfolgen.

Registrierungspflicht im „Registro dei Titolari Effettivi“

Die Registrierungspflicht im italienischen Transparenzregister betrifft gem. Art. 1 iVm Art. 2 des Dekrets Nr. 55 v. 11. März 2022

  • juristischen Personen (Gesellschaften), die zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind (d.h. italienische AG, GmbH, KGaA, Kooperativen)
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts (z.B. Vereine, Stiftungen), die im Register für juristische Personen bei der Präfektur eingetragen sind
  • Treuhandgesellschaften und ähnliche juristische Institutionen.

Mitgeteilt werden müssen neben den persönlichen Daten zum wirtschaftlich Berechtigten auch weitere Daten wie dessen Beteiligung am Unternehmen.

Fristen – Mitteilung, Änderung, Bestätigung

Die erste Mitteilung der Daten des wirtschaftlich Berechtigten an das italienische Transparenzregister muss innerhalb von 60 Tagen erfolgen, nachdem das Transparenzregister operativ ist. Eventuelle spätere Änderungen beim wirtschaftlich Berechtigten müssen innerhalb von 30 Tage nach der wirksamen Änderung mitgeteilt werden. Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach der ersten Mitteilung oder Änderung müssen die Daten bestätigt werden; das kann auch gemeinsam mit der Hinterlegung des Jahresabschlusses geschehen.

Registrierungspflichtige Unternehmen, die nach diesem Stichtag gegründet wurden, müssen die entsprechenden Mitteilungen binnen 30 Tage nach ihrer Eintragung im Handelsregister oder anderen Registern vornehmen.

Dr. Stefanie Lebek
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

lebek@derra.it