Corona-Überbrückungshilfen für Unternehmer – Antragsfrist bis Ende September verlängert

Seit dem 08.07.2020 ist es möglich die von der Bundesregierung beschlossene Corona-Überbrückungshilfe zu beantragen. Das branchenübergreifende Bundesprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro soll Umsatzeinbrüche durch die Corona-Krise abfedern, indem kleinen und mittelständischen Unternehmen für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe gewährt und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beigetragen wird.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick der wichtigsten Informationen:

Bis wann können Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden?

Die Antragsfrist wurde bis zum 30. September 2020 verlängert. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni, Juli und August ist möglich, jedoch spätestens bis zum 30. September 2020.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Die Überbrückungshilfe erhalten kleine und mittelständische Unternehmen als Zuschuss, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten oder müssen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes qualifizieren, sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn

  • sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • sie nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) befunden haben und
  • ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist.Bezugsgröße für den Umsatzrückgang sind grundsätzlich April und Mai 2019. Bei Unternehmen, die erst nach dem 1. April 2019 gegründet wurden, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Wurde ein Unternehmen erst nach dem 1. Juni 2019 gegründet, sind zum Nachweis des Umsatzrückganges in den Monaten Juni bis August 2020 als Vergleichsmonate Dezember 2019
  • bis Februar 2020 heranzuziehen. Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.

Die erhaltenen Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.

Welche Kosten sind förderfähig?

Erstattungsfähig sind nur fortlaufende, im Leistungszeitraum anfallende betriebliche Fixkosten. Im Einzelnen sind dies:

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig,
  • Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen, die betrieblich genutzt werden,
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
  • Grundsteuern,
  • betriebliche Lizenzgebühren,
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.

Alle bisher aufgeführten Positionen mit Ausnahme der Kosten für Hygienemaßnahmen müssen vor dem 01. März 2020 begründet worden sein.

Zudem umfasst sind:

  • Kosten für Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe,
  • Kosten für Auszubildende,
  • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit zehn Prozent der Fixkosten gefördert.

Besondere Bestimmungen gelten für Provisionen, die Reisebüros an Reiseveranstalter zurückgezahlt haben.Lebenshaltungskosten, private Mieten, Unternehmerlohn sowie Zahlungen an verbundene Unternehmen sind nicht förderfähig.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung ist gestaffelt in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzausfalles. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • 50 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 %

Zudem gilt:

  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale
  • Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
    In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden.
  • Verbundene Unternehmen oder solche, die unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, können Hilfen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen

Wie funktioniert das Antragsverfahren

Für die Überbrückungshilfe müssen Unternehmen deutlich mehr Nachweise vorlegen als bei den Corona-Soforthilfen von Bund und Ländern, die im April beschlossen wurden. Gerade mit Blick auf die Betrugsfälle in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber die Anforderungen für die Überbrückungshilfe im Vergleich zu Corona-Soforthilfen höher angesetzt, um Missbrauchsfälle auszuschließen.

Dies zeigt sich bereits daran, dass das Antragsverfahren durch einen prüfenden Dritten durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt wird. Prüfende Dritte sind hierbei zugelassene Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigte), Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte. Der prüfende Dritte prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten. Darüber hinaus berät er den Antragsteller bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren. So soll eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht wird. Die Kosten für den prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich erstattungsfähig.

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe des prüfenden Dritten glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) zu belegen.

1.Stufe: Antragsstellung

  • Umsatzeinbruch: Die Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihres Umsatzes im April und Mai 2020 ab. Zudem geben sie eine Prognose ihres Umsatzes für den beantragten Förderzeitraum ab.
  • Fixkosten: Die Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihrer voraussichtlichen Fixkosten an, deren Erstattung beantragt wird.

2.Stufe: Nachträglicher Nachweis

  • Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch den prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
  • Fixkosten: Prüfende Dritte übermitteln zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Auch diese Mitteilung kann nach Programmende erfolgen. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

Sofern keine Schlussabrechnung erfolgt, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter den FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (Stand: 14.08.2020).