Das Landgericht Memmingen hat mit Urteil vom 21.08.2023 (Az. 1 KLs 401 Js 10121/22) entschieden, dass sog. Anom-Daten einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot unterliegen. Damit folgte das Gericht unserer Argumentation in dem in der Hauptverhandlung angebrachten Verwertungswiderspruch. Die 1. Strafkammer des Landgerichts Memmingen sieht schwere Rechtsverstöße bei der Erhebung und Verwertung der Anom-Daten.
Author Archiv: Sandra Menz
Wer als Zeuge bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss geladen ist, hat das Recht, sich eines anwaltlichen Beistands zu bedienen. Dies sieht die Strafprozessordnung in § 68b Abs. 1 Satz 1 StPO explizit vor. Erforderlich und empfehlenswert ist die anwaltliche Begleitung eines Zeugen auch im Rahmen interner Untersuchungen in Unternehmen.
Der Einsatz von selbständig tätigen Fachkräften im Gesundheitswesen wie etwa Honorarärzten und Honorarpflegekräften, insbesondere auch im Bereich der privaten häuslichen Pflege, ist nach wie vor verbreitet. Es ist zudem zu erwarten, dass zukünftig der Bedarf an privater häuslicher Pflege weiter ansteigen wird. Werden solche (Pflege-) Fachkräfte von Ermittlungsbehörden (in der Regel: Hauptzollämter) als unselbständige Arbeitnehmer und deren Vertragspartner als Arbeitgeber qualifiziert, droht letzteren Ungemach in Gestalt von Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt („Sozialabgabenbetrug“) und ggfs. Steuerhinterziehung.
Jährliche Leistungsausgaben in Höhe von rund 284 Milliarden Euro durch die gesetzlichen Krankenversicherungen und weitere von rund 32 Milliarden Euro durch private Krankenversicherungen zeigen, dass das Gesundheitswesen ein Wirtschaftszweig von hoher Bedeutung ist. Zugleich stehen Leistungserbringer im Gesundheitswesen (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Krankenhäuser, Pflegedienste sowie eine Vielzahl anderer Anbieter von Gesundheitsleistungen) vor der Herausforderung, ihre erbrachten Leistungen genauestens abzurechnen.
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