EuGH gibt grünes Licht für den besonderen Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

Mit Urteil vom 22.06.22 (Aktenzeichen C-534/20) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der im deutschen Recht – insbesondere in den §§ 6 und 38 BDSG – normierte umfassende Kündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) nicht gegen europäisches Recht, namentlich nicht gegen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Anlass der Entscheidung war eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichts, die auf die Frage gerichtet war, ob der Schutz des betrieblichen DSB gegen ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber gegen die Regelung des Art. 38 Abs. 2 S. 3 DSGVO verstoßen könnte.  Diese Vorschrift verbiete nämlich lediglich, einen DSB „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“ abzuberufen und zu benachteiligen. Der nach deutschem Recht weitergehende Kündigungsschutz sei möglicherweise europarechtswidrig, weil er über die Vorgaben der DS-GVO in unzulässiger Weise hinausgehe.

Deutsche Kündigungsschutz stellt die Unabhängigkeit des DSB sicher

Der EuGH hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass er keine Einwände gegen die deutsche Regelung hat. Die Vorschrift des Art. 38 Abs. 2 S. 3 DS-GVO diene dem Schutz der Unabhängigkeit des DSB und solle die Wirksamkeit der Bestimmungen der DS-GVO sicherstellen. Solange der nationale Gesetzgeber diese Ziele bei der Schaffung von Vorschriften zum Kündigungsschutz im Auge habe, sei gegen die entsprechende Regelung europarechtlich nichts einzuwenden.

Der in Deutschland geltende umfassende Kündigungsschutz des betrieblichen DSB, den nicht alle Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten der EU kennen, bleibt also unangetastet. Die Klärung dieser Frage trägt sicherlich zur Rechtssicherheit bei und beseitigt (letzte) Zweifel an der Wirksamkeit der Regelungen des neuen BDSG.

Stefan Eßer 
Rechtsanwalt und Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht 
esser@derra-d.de