Änderung des Nachweisgesetzes – Neue Pflichten für Arbeitgeber

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Der Bundestag hat am 23.06.2022 Änderungen zum Nachweisgesetz (NachwG) verabschiedet. Er hat damit die EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie) umgesetzt. Dies erfolgte in letzter Minute, da diese Richtlinie bis zum 01.08.2022 umzusetzen war. Entsprechend treten die neuen Regelungen insbesondere im Nachweisgesetz aber auch in einigen anderen Gesetzen bereits zum 01.08.2022 in Kraft.

Weitere Angaben nach dem Nachweisgesetz erforderlich

Nach dem Nachweisgesetz musste der Arbeitgeber bereits in der aktuell noch geltenden Fassung die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen schriftlich niederlegen.

Nun wurden die Arbeitsvertragsbedingungen, welche schriftlich niederzulegen sind, deutlich erweitert. Beispielsweise ist nun die Dauer der Probezeit, die Vergütung von Überstunden und auch das für Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung einzuhaltende Verfahren anzugeben.

Neu: Bußgelder drohen bei Verstoß gegen die Nachweispflichten

Das Nachweisgesetz fristete bislang ein Schattendasein als zahnloser Tiger, da Verstöße des Arbeitgebers gegen dieses Gesetz kaum Folgen hatten. Allenfalls war die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch Arbeitnehmer möglich, in der Praxis jedoch kaum denkbar.

Nun wurde in das Nachweisgesetz eine Bußgeldanordnung mit aufgenommen. Es drohen nun Bußgelder bis zu 2.000,00 €. Es ist damit zu rechnen, dass für mehrere Verstöße gegen das Nachweisgesetz und gegebenenfalls auch gegenüber mehreren Arbeitnehmern einzelne Bußgelder festgesetzt werden, welche dann zu addieren wären.

Arbeitsverträge prüfen

Arbeitgeber sind somit gehalten, ihre Musterarbeitsverträge dahingehend zu überprüfen, ob in diesen alle wesentlichen Vertragsbedingungen nach dem Nachweisgesetz enthalten sind. Klarzustellen ist, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nur im Arbeitsvertrag niedergelegt werden können. Dem Arbeitgeber steht es auch frei, die nach dem Nachweisgesetz erforderlichen wesentlichen Vertragsbedingungen gesondert schriftlich niederzulegen, die Niederschrift selbst zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer zu übergeben.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und der ggfs. notwendig gewordenen Aktualisierung Ihrer arbeitsrechtlichen Unterlagen und Vereinbarungen. Unsere arbeitsrechtlich spezialisierten Kollegen stehen Ihnen dafür mit ihrem Fachwissen und praktischen Erfahrung zur Verfügung.

 

Alexander Mainka 
Rechtsanwalt und Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht 
mainka@derra-ul.de