Transparenzregister in Italien – Registrierungspflicht kurz vor dem Start

Im Juni 2022 war nach jahrelanger Vorbereitung das Ministerialdekret Nr. 55/2022 in Kraft getreten, mit dem die Voraussetzungen für die Registrierung des wirtschaftlich Berechtigten und das entsprechende Verfahren im italienischen Transparenzregister – registro di titolari effettivi – definiert wurden. Operativ ist das Register, das Teil des italienischen Handelsregisters ist, allerdings immer noch nicht (!): es fehlt weiterhin die Veröffentlichung des Dekrets, mit dem die Funktionsfähigkeit des Systems der Daten- und Informationsübertragung im Amtsblatt der Republik Italien bekannt gegeben wird. Denn die Mitteilung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten kann nur elektronisch erfolgen.

Inzwischen sind aber im März und April dieses Jahres schon zwei der drei, dem vorstehenden Dekret vorgelagerten Ausführungsverordnungen veröffentlicht worden. Das italienische Transparenzregister könnte also noch im Jahr 2023 „scharf geschaltet“ werden.

Dann heißt es: schnell handeln! Gerade bei ausländischen Unternehmen mit einer kleinen Tochtergesellschaft in Italien – typischerweise italienische GmbH (società a responsabilità limitata, s.r.l.) und besteht die Gefahr, dass die hier Fristen verpasst werden – insbesondere, wenn der Geschäftsführer nicht in Italien ansässig ist….

Zur Erinnerung: eintragungspflichtig sind italienische Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit (also z.B. die it. GmbH, AG, aber auch Kooperativen), juristische Personen des Privatrechts mit Rechtspersönlichkeit wie eingetragene Vereine und Stiftungen sowie Trusts und ähnliche juristische Institute.

Nach Veröffentlichung der Funktionsfähigkeit des Systems der Daten- und Informationsübertragung im Amtsblatt der Republik Italien gilt im Fall der italienischen Tochtergesellschaft Folgendes:

  • Es besteht bereits eine Tochtergesellschaft in Italien: innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung müssen die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in das registro dei titolari effettivi eingetragen werden.
  • Die Tochtergesellschaft wird neu gegründet: innerhalb von 30 Tagen nach Eintragung der NewCo im Handelsregister müssen die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in das registro dei titolari effettivi eingetragen werden.
  • Im Falle von Änderungen der Daten und Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten müssen die Daten binnen 30 Tagen nach Vornahme der Handlung, die Anlass für die Änderung ist, aktualisiert werden.
  • Zusätzlich muss ein Mal im Jahr eine jährliche Bestätigung der Daten und Informationen erfolgen, und zwar innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum der ersten Mitteilung oder der letzten Mitteilung über ihre Änderung oder seit der letzten Bestätigung. Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit – als auch eine SRL – können die Bestätigung gleichzeitig mit der Hinterlegung des Jahresabschlusses vornehmen. Gleichzeitig mit der Bestätigung wird eine Quittung ausgestellt.

Werden diese Pflichten nicht erfüllt, drohen Bußgelder zwischen € 103 und € 1.032; erfolgt die erforderliche Mitteilung aber innerhalb von 30 Tagen nach Fristablauf, reduziert sich die Buße auf ein Drittel.