BGH: Strenge Anforderungen – Das müssen Sie beachten bei Co-Registrierung und gesponserten Werbeeinwilligungen

Neben der Cookie-Problematik (siehe hierzu unser Beitrag vom 05.06.2020) befasste sich der BGH in seiner „Cookie-Einwilligung II“- Entscheidung auch mit der Gestaltung einer wirksamen Werbeeinwilligung. In dieser Entscheidung vom 28.05.2020 (Az. I ZR 7/16) konkretisierte der BGH die Anforderungen, die für eine wirksame Werbeeinwilligung im Wege der Co-Registrierung und gesponserten Gewinnspiele erfüllt sein müssen.

Informierte Werbeeinwilligung für Kooperationspartner und Sponsoren

Folgende Gestaltung einer Werbeeinwilligung ließ der BGH nicht genügen ((https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html?nn=10690868 ): Mit Bestätigen eines vorformulierten Textes, dessen Ankreuzfeld nicht mit einem voreingestellten Häkchen versehen war, sollten Teilnehmer eines Gewinnspiels Ihre Einwilligung in Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner des Webseitenbetreibers per Post, Telefon, E-Mail oder SMS erklären. Dabei bestand die Möglichkeit, die werbenden Sponsoren und Kooperationspartner aus einer verlinkten Liste von insgesamt 57 Unternehmen selbst auszuwählen. Sofern man keine Auswahl getroffen hat, behielt sich das beklagte Unternehmen das Recht vor, selbst die Entscheidung zu treffen.

Der BGH entschied, dass dieses Vorgehen die Anforderungen an eine informierte Einwilligung nicht erfüllt. Zwar hat er jüngst seine inhaltlichen Anforderungen etwas gelockert, die Anforderungen nun aber nochmals bestätigt. Eine wirksame Einwilligung setzt laut BGH nach der DS-GVO voraus, dass sie informiert abgegeben und für den bestimmten Fall erteilt wird. Daher liegt nach Ansicht des BGH eine Einwilligung „in Kenntnis der Sachlage“ und „für den konkreten Fall“ nicht vor, wenn bei einer Werbeeinwilligung nicht klar werde, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung konkret erfasst. Diese Anforderungen waren soweit bekannt.

Neu ist aber die Anwendung auf Modelle zu Kooperationspartnern und Sponsoren: Die vorgenannten Anforderungen sind nach Ansicht des BGH nicht erfüllt, wenn – wie im entschiedenen Fall – die Gestaltung der Einwilligungserklärung geradezu darauf angelegt sei, den Nutzer dazu zu veranlassen, von einer Detailauswahl abzusehen und einfach alle Partnerunternehmen zu akzeptieren oder die Wahl der Werbepartner der Beklagten zu überlassen. In einem solchen Fall sei die Einwilligung weder informiert noch aktiv getroffen worden.

Zusammenfassung für die Praxis

Der BGH kommt vereinfacht gesagt zu dem Ergebnis, dass eine Einwilligung dann nicht wirksam ist, wenn der Verbraucher nicht selbst die Auswahl der Berechtigten vornimmt, sondern sie dem Veranstalter überlässt. Denn die exzessiven Auswahlmöglichkeiten veranlassen die Nutzer dazu, die ihnen vorgelegten Informationen nicht zur Kenntnis zu nehmen und letztlich keine Entscheidung zu treffen.

Eine rechtskonforme Gestaltung des Prozesses der Einwilligungserteilung ist ein zentraler Punkt, der von Ihnen unbedingt beachtet werden sollte. Die Werbeeinwilligung darf nicht durch ein umständliches Anmelde- und Auswahlverfahren so gestaltet sein, dass die zu erteilende Einwilligung für den Kunden insgesamt unüberschaubar und schwer verständlich ist. Eine klare und unmissverständliche Einwilligung liegt vor, wenn der Kunde weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Noch weiter ginge die Annahme, darauf zu verzichten, dass der Veranstalter die Auswahl vornimmt.

Ob dies stets erforderlich sein wird, lässt sich erst abschließend beurteilen, wenn die Urteilsbegründung des BGH vorliegt. Eine Risikobewertung muss jedenfalls nach dieser Entscheidung vorgenommen werden, da Abmahnungen auch jetzt schon zu befürchten sind.

Dr. Jens Eckhardt
Rechtsanwalt