Neue Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister

Im Jahr 2017 wurde durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes das Transparenzregister geschaffen (mehr Informationen hier). Damals bestand nur für einige Unternehmen die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister anzumelden, soweit sich solche Angaben nicht bereits aus anderen öffentlichen Dokumenten und Eintragungen in anderen öffentlichen Registern (zum Beispiel aus der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste) ergaben.

Nunmehr wurden diese Bestimmungen mit Wirkung zum 1. August 2021 reformiert. Die grundlegende Änderung besteht darin, dass das Transparenzregister vom Auffangregister zu einem Vollregister umgewandelt wurde. Das bedeutet, dass nunmehr sämtliche Gesellschaften verpflichtet sind, die notwendigen Informationen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen und diese Daten anschließend auf dem aktuellen Stand zu halten.

Hohe Bußgelder und Veröffentlichung von Bußgeldentscheidungen

Bei einer Verletzung der Mitteilungspflicht drohen Bußgelder: in leichten Fällen bis zu 100.000,00 €, bei Vorsatz steigen die Beträge auf bis zu 150.000,00 € und in wiederholten, systematischen oder besonders schwerwiegenden Fällen kann die Strafe bis zu 1 Mio. € betragen. Zudem werden bestandskräftige Bußgeldentscheidungen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes unter Nennung des Unternehmensnamens, der verantwortlichen Personen und der Art und des Charakters des Verstoßes veröffentlicht.

Daher muss jetzt jede Gesellschaft die Eintragung ins Transparenzregister durchführen, auch wenn die Angaben im Handelsregister für sich genommen schon aussagekräftig erscheinen. Die Umsetzungsfrist endet für AG, SE und KGaA am 31. März 2022, bei GmbH, Genossenschaft, und Partnerschaft – am 30. Juni 2022. In allen weiteren Fällen (zum Beispiel für Kommanditgesellschaften) endet die Frist am 31. Dezember 2022.

Natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte

Zur Erinnerung: Wirtschaftlich Berechtigte sind solche natürlichen Personen, die entweder unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile an der Gesellschaft halten oder mehr als 25 % der Stimmanteile kontrollieren bzw. auf vergleichbare Weise (Treuhand, Stimmbindungsvereinbarungen, umfassende Vetorechte etc.) Kontrolle über das Unternehmen ausüben. Die Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten kann insbesondere bei komplizierten Konzernstrukturen oder besonderen Vereinbarungen auf Gesellschafterebene einige Schwierigkeiten aufwerfen.

Link zum Transparenzregister: www.transparenzregister.de

Wenn Sie Rückfragen zu den Meldepflichten haben, beraten unsere Rechtsanwälte Sie gerne dazu.

 

Alexander Shmagin
Rechtsanwalt

alexander.shmagin@derra-b.de