Wenn der Chef spät noch klingelt… oder Recht auf Nichterreichbarkeit?

Arbeiten im Home Office und Smart Working führt bekanntlich nicht immer zu besserer Vereinbarung von Arbeit und sonstigem (Familien)Leben. Im Gegenteil: Oft wird länger und unstrukturierter gearbeitet. Gerne zieht sich der Email-Austausch mit dem Chef auch in die späten Abendstunden – nicht nur bei Führungskräften. Dass das eine eher kontraproduktive Entwicklung ist, wird immer mehr deutlich. Und so steht das Recht auf Nichterreichbarkeit zunehmend in der Diskussion.

Italien regelt das Recht auf Nichterreichbarkeit 

Gesetzlich ist ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers in Deutschland noch nicht geregelt, im digital affinen Nachbarland Italien dagegen schon – hier sieht das Gesetz zum Smartworking d.lgs 81/2017 ausdrücklich vor, dass der Smart-Working-Vertrag Regelungen bezüglich der Nichterreichbarkeit treffen muss. In der Zukunft könnte es auch eine EU einheitliche Bestimmung geben. Denn das EU-Parlament hat unlängst zu Gunsten eines Rechts auf Nichterreichbarkeit entschieden. 

Wie und wann hier eine europaweite Regelung getroffen wird, ist allerdings nicht abzusehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind daher gut beraten, auf betrieblicher oder individualvertraglicher Ebene selbst tätig zu werden, um Klarheit über die vertraglichen Rechte und Pflichten zu schaffen.

Dr. Stefanie Lebek
Rechtanwältin
Fachanwältin für Arbeitrecht
lebek@derra.it