Kategorie Archiv: Wirtschaftsstrafrecht

Keine Strafbarkeit nach § 266a StGB und §370 AO bei Betreiben eines Vermittlungsdienstes: Selbständig tätige Seniorenbetreuerinnen sind nicht immer als Scheinselbständige zu qualifizieren

Der Einsatz von selbständig tätigen Fachkräften im Gesundheitswesen wie etwa Honorarärzten und Honorarpflegekräften, insbesondere auch im Bereich der privaten häuslichen Pflege, ist nach wie vor verbreitet. Es ist zudem zu erwarten, dass zukünftig der Bedarf an privater häuslicher Pflege weiter ansteigen wird. Werden solche (Pflege-) Fachkräfte von Ermittlungsbehörden (in der Regel: Hauptzollämter) als unselbständige Arbeitnehmer und deren Vertragspartner als Arbeitgeber qualifiziert, droht letzteren Ungemach in Gestalt von Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt („Sozialabgabenbetrug“) und ggfs. Steuerhinterziehung.

Straf- und bußgeldrechtliche Haftungsrisiken bei Umweltdelikten in der Unternehmenspraxis

Angesichts der aktuellen Klimadebatte rücken Umweltverstöße vermehrt in das gesellschaftliche Bewusstsein. Die Europäische Kommission hat daher kürzlich einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt angenommen

E-Sport und Steuerrecht: Vom Hobbygamer zum Straftäter

Vor einiger Zeit wurde der international bekannte Gamer Robin „Flusha“ Rönnquist wegen Steuerhinterziehung verurteilt, weil er Einnahmen aus einem E-Sport-Turnier nicht versteuert hat. Wie kam es dazu, dass aus einem Hobbygamer ein Straftäter wurde?

Durchsuchung bei Steuerberater verfassungswidrig – ohne konkreten Tatverdacht keine Beschlagnahme!

In seinem Beschluss vom 30.11.2021 – 2 BvR 2038/18 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die vorläufige Sicherstellung von Unterlagen und Daten eines nicht selbst beschuldigten Steuerberaters eine Verletzung des Willkürverbots darstellt.

Kleine Änderung mit großer Wirkung: 37,5 Jahre für die Steuerfahndung

Der Gesetzgeber hat unter anderem durch einen Ein-Zeiler die Verjährungsfrist der besonders schweren Steuerhinterziehung von zehn auf 15 Jahre erhöht und verschafft so durch „kleine“ Änderungen der AO den Strafverfolgungsbehörden mehr Zeit.